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#1
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AW: Generalvollmacht
Hallo Sandra,
die Sparkasse benötigt auf einem Unterschriftenblatt beide Unterschriften. Diese müssen im Beisein eines Sparkassenmitarbeiters gemacht werden. Vielleicht geht es, wenn Du eine Extra Vollmacht für die Sparkasse mit Deiner Unterschrift anfertigst und Dein Verlobter auf dem gleichen Blatt seine Unterschrift drunter setzt. Wenn das nicht hilft ? Lieben Gruß Wolfgang Ich schick Dir gleich noch eine PN
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Die im Krebs-Kompass von mir verfassten Texte dürfen auf anderen Homepages und in anderen Foren ohne meine Zustimmung nicht verwendet oder veröffentlicht werden. Das gilt auch für Auszüge aus meinen Texten. Hilfe für Kehlkopfoperierte gibt es auch unter: Bundesverband der Kehlkopflosen und Kehlkopfoperierten e. V. www.kehlkopfoperiert-bv.de |
#2
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AW: Generalvollmacht
Hallo !
Noch ein Tipp zur Bank: Richtig ist: die benötigen eine Kontovollmacht! Ich weiss nicht ob Du online-Banking machst! Das gibt ja Deinem Partner auch die "Kontovollmacht", wenn er an all Deine Tans und Pin kommt. und/ oder: macht doch ein Gemeinsames Konto daraus. Das erleichtert auch einiges. Online KOnto kannst Du auch normalerweise online oder telefonisch beantragen. Deine Bank schickt Dir dann alles. lg beate |
#3
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AW: Generalvollmacht
Ja wir überlegen auch ob wir nicht ein Online-Konto eröffnen sollen. Aber mir gehts darum, wird ein Konto nach dem Tod trotz Kontovollmacht gesperrt oder nicht?????
LG Sandy |
#4
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AW: Generalvollmacht
wenn es ein gemeinschaftskonto ist, definitiv nein!
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#5
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AW: Generalvollmacht
Hallo Sandy,
die Kontovollmacht muss "über den Tod" hinaus sein, dann hat dein Freund dann auch "danach" Zugang! LG Rosita |
#6
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AW: Generalvollmacht
...das stimmt so nicht, denn umgehend nachdem einer der Kontoinhaber verstorben ist, muss dies der Bank angezeigt werden und da es neben dem Ehepartner oder Lebensgefährten Erben geben könnte, machen die Banken im Zweifelsfall das Konto zu.
Es mag Einzelfälle geben, in denen das nicht passiert und auch gutgegangen ist, trotz allem könnten aber leerausgehende Erben im Nachhinein die Bank verklagen, so dass diese so rigoros vorgehen. Über ein Betreuungsverfahren ließe sich so etwas ohne weiteres regeln, weil dann nämlich gerichtlich geregelt wird, wozu der Hinterbliebene berechtigt ist, z.B. Beauftragung, Ausrichtung und Bezahlung der Beerdigung, da diese Kosten ja ohnehin von der Erbmasse abgezogen würden.
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Was keiner wagt, das sollt ihr wagen/ was keiner sagt, das sagt heraus/ was keiner denkt, das wagt zu denken/ was keiner anfängt, das führt aus.// Wenn keiner ja sagt, sollt ihr es sagen/ wenn keiner nein sagt, sagt doch nein/ wenn alle zweifeln, wagt zu glauben/ wenn alle mittun, steht allein.// Wo alle loben, habt Bedenken/ wo alle spotten, spottet nicht/ wo alle geizen, wagt zu schenken/ wo alles dunkel ist, macht Licht. |
#7
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AW: Generalvollmacht
Zitat:
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