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  #1  
Alt 29.08.2008, 15:54
Katharina Katharina ist offline
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Registriert seit: 07.05.2005
Ort: Berlin
Beiträge: 947
Standard AW: Witwenrente abgelehnt ...

Ganz ehrlich! Ihr spinnt ja wohl jemanden so dermassen anzugreifen, den Ihr nicht kennt und dessen Geschichte Ihr nicht kennt. Das ist nicht nur schlechte Kinderstube, dass ist Menschenverachtend.
Wenn Ihr zu der gestellten Frage keine Antwort habt, dann haltet Euch wenigstens mit niederträchtigen und dummen sowie unqualifizerten Äußerungen zurück. Das ist echt das aller Letzte!
__________________
Katharina
  #2  
Alt 29.08.2008, 16:22
muckelchen muckelchen ist offline
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Registriert seit: 29.08.2008
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Beiträge: 19
Standard AW: Witwenrente abgelehnt ...

Hallo Conny,
ich hab Deine GEschichte gelesen und möchte mich als Neue einfach mal einbringen.
Ich denke Du brauchst entweder einen Rechtsbeistand, der soll Dir bei Deinem schriftlichen Widerspruch helfen oder Du versuchst es mal über den Versicherungsältesten.
Diese Leute sind näher am Geschehen als die Sesselp.... weit weg in der Verwaltung.
Ich denke es ist einen Versuch wert.
Wehr Dich, auch wenn es wieder Nerven kostet.
Ich drücke Dir ganz fest die Daumen.
Liebe Grüße
das Muckelchen
  #3  
Alt 29.08.2008, 18:47
Lea S. Lea S. ist offline
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Registriert seit: 01.08.2007
Beiträge: 69
Standard AW: Witwenrente abgelehnt ...

Liebe Conny,

Du hast sicher schon reichlich recherchiert und kennst vermutlich die folgende Rechtsprechung

1. gefunden über Google aus MDR Info:

Witwenrente auch nach Kurzehe möglich

(Sozialgericht Koblenz, Az.: S 6 KNR 16/05)

"Emilia Eisenbrenner hatte ihren Egon schon lange angehimmelt, bis er ihr den Heiratsantrag machte. Sie zögerte eine Weile, schließlich waren sie nicht mehr die Jüngsten. Dass Egon krebskrank war, spielte in Emilias Überlegungen keine Rolle. Die letzten Befunde sahen gut aus, beide gingen davon aus, dass er wieder gesunden würde. Also sagte sie: "Ja". Doch schon drei Wochen nach der Hochzeit starb Egon. Zu allem Überfluss wurde ihr auch noch die Witwenrente verweigert, sie habe von der Erkrankung gewusst und sei eine Versorgungsehe eingegangen. Emilia war außer sich. Das Sozialgericht Koblenz musste entscheiden.

Eine Witwe kann auch nach einer Ehe von nur knapp drei Wochen Anspruch auf eine Witwenrente haben. Zwar schließt das Gesetz bei so genannten Versorgungsehen einen Rentenanspruch aus. Dieser Pauschalverdacht kann aber im Einzelfall widerlegt werden.

Die Richter jedenfalls nahmen Emilia ab, dass sie von Egons Genesung überzeugt war. Außerdem verfügte sie über eine eigene Rente von knapp 1000 Euro und war damit kein typischer Versorgungsfall."

2. gefunden über Google

Gericht: Witwe bekommt bei Versorgungsehe keine Rente ddp

"Dortmund/Bochum (ddp-nrw). Eine Witwe hat keinen Anspruch auf Rente aus der Versicherung ihres Ehemannes, wenn dieser unheilbar krank war und die Heirat erst kurz vor seinem Tod erfolgte. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag veröffentlichten Urteil.

Das Gericht wies damit die Klage einer 69-jährigen Rentnerin aus Bochum zurück, die ihren 74 Jahre alten, krebskranken Lebensgefährten acht Tage vor dessen Ableben bei einer standesamtlichen Notfalltrauung am Krankenhausbett geheiratet hatte. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen war deshalb von einer Versorgungsehe ausgegangen und hatte die Zahlung einer Witwenrente verweigert.

Dagegen hatte die Witwe geklagt und geltend gemacht, dass sie frühere Heiratsanträge des Lebenspartners abgelehnt habe. Erst als die unheilbare Erkrankung bekannt geworden sei, habe sie seinem Drängen, die langjährige Beziehung zu legalisieren, nachgegeben. Zudem habe sie ihren Freund bereits vorher drei Jahre lang betreut und gepflegt.

Das Sozialgericht betonte jedoch, die seit 2002 geltende gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Trauung war, sei nicht widerlegt worden. Die Ehe sei erst geschlossen worden, nachdem Gewissheit über den tödlichen Verlauf der Krebserkrankung bestanden habe. Darüber hinaus habe der Versicherte eine deutlich höhere Altersrente bezogen als seine Gattin."

(Az: S 34 RJ 219/04)

3. über Google:

Sozialgericht Würzburg: Witwenrente zuerkennt

"Das Sozialgericht Würzburg hat einer 61 Jahre alten Frau aus dem Landkreis Kitzingen die Witwenrente zuerkannt, obwohl die Ehe der Frau weniger als ein Jahr gedauert hatte und die Landesversicherungsanstalt (LVA) Saarland die Gewährung der Rente abgelehnt hatte, weil eine "Versorgungsehe" zu vermuten sei.

Maßgeblich ist eine seit Anfang 2002 geltende Rechtsvorschrift, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf eine solche Rente besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Mit dieser Vorschrift sollten die Rentenkassen von Zahlungen für Ehen entlastet werden, deren überwiegender Zweck es ist, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.

Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Klägerin nur wenige Tage nach der Eheschließung gestorben. Das Sozialgericht Würzburg berücksichtigte, dass die beiden seit 14 Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hatten und die Witwe eine eigene Rente bezog. "Eine ausreichende eigene Versorgung des Hinterbliebenen ist grundsätzlich geeignet, die Rechtsvermutung einer so genannten Versorgungsehe zu widerlegen" meinte das Gericht in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Az.: S 8 RJ 697-02).

Nothochzeit mit todkrankem Partner begründet keine Witwenrente

Seit Anfang 2002 besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente, wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen hat, deren alleiniger oder überwiegender Zweck in der finanziellen Absicherung des Partners besteht. Eine Versorgungsehe wird regelmäßig vermutet, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Aus diesem Grund versagte der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (L 2 R 220/06) einer Witwe aus Frankfurt die von ihr begehrte und von der Rentenversicherung abgelehnte Witwenrente. Die Frau hatte ihren langjährigen Lebenspartner einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Sie gab an, es hätten schon lange Heiratspläne bestanden und mit dem Tod ihres Partners sei so schnell nicht zu rechnen gewesen. Sie habe sich als Ehefrau eine bessere Mitbestimmungsmöglichkeit bei medizinischen Entscheidungen, die ihren Mann betrafen, versprochen. Die Versorgung durch eine spätere Witwenrente habe bei den Überlegungen zur Eheschließung keine Rolle gespielt. Die vom Gesetzgeber vermutete Versorgungsabsicht bei kurzer Ehedauer kann durch besondere Umstände widerlegt werden, etwa durch einen plötzlichen Unfalltod oder ein Verbrechen. Ob der Tod des Ehepartners aber überraschend kam und nicht absehbar war, hätte die Witwe beweisen müssen – etwa durch Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht. Da sie hierzu nicht bereit war, konnte der Eindruck einer Nothochzeit mit einem todkranken Mann nicht ausgeräumt werden. Insofern war ein Anspruch auf Witwenrente abzulehnen."

Und, wie so häufig, ist es interessant, mal in die Entscheidung - soweit öffentlich verfügbar - hineinzusehen, siehe http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/6C94F72F99FE1AC0C125728100485BE4/$file/2006-12-13-L-2-R-0220-06...pdf

Das Gericht setzt sich ausführlich damit auseinander, dass die Klägerin in diesem Fall nicht eingewilligt hat, dass ärztliche Stellungnahmen aus dem Zeitraum zwischen Heirat und Tod eingeholt werden konnten. Der Umstand, dass die Klägerin die Eheschließung u.a. damit begründet hat, dass sie an "intensivmedizinischen Entscheidungen bei Verschlechterung der Erkrankung" habe mitwirken wollen, wäre eher als weiterer Hinweis auf ein baldiges Ableben des Ehegatten zu bewerten.

4. und aus www.rententips.de:

"Versorgungsehe

Als Versorgungsehen werden Ehen bezeichnet, die noch kurz vor dem Tod eines schwer Erkrankten werden. Der überlebende Ehegatte wäre nach dem Tod des Versicherten durch eine Hinterbliebenenrente versorgt. Aus diesem Grunde entsteht bei Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen werden erst dann ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente, wenn die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat.

Diese Mindestdauer gilt nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen."

5. und auch im KK bin ich fündig geworden:

http://www.krebs-kompass.org/forum/a...hp?t-3142.html mit folgendem Beitrag:

"Hallo Marion,
mit etwas Geschick kannst Du tatsächlich Anspruch auf Witwenrente haben. Daggie hat Dir ja die gesetzlichen Grundlagen bereits gut erläutert. Sollte es zunächst zu einer Ablehnung kommen, lege bitte Widerspruch ein. Es gibt bereits Urteile (Sozialgericht Hamburg rechtskräftiges Urteil
S 36 U 158/00
, betrifft zwar gesetzliche Unfallversicherung, gilt aber auch entsprechend in der Rentenversicherung) dazu, wann eine vermutete Versorgungsehe widerlegt ist:
- feste Heiratsabsichten bereits vor dem Bekanntwerden der Krankheit. Hier helfen zum Beispiel Zeugenaussagen von Bekannten, Verwandten, Arbeitgeber (Urlaubsanmeldung), Anmeldung beim Standesamt lässt sich belegen
- zum Beispiel wechselseitige Bankvollmachten belegen eine eheähnliche Gemeinschaft, gemeinsame Verfügungen hinsichtlich Testament o.a.
- das Zusammenziehen belegt auch die Absicht, eine Ehe einzugehen, denn man führt dann bereits eine eheähnliche Gemeinschaft
- der schnelle Verlauf der Erkrankung war Dir/Euch nicht bekannt (Ärzteaussagen usw.) Auch mit dieser Krankheit musste es nicht zwangsläufig zu diesem schnellen Tod kommen.
Das sind einige Gründe aus dem obigen Urteil." Anmerkung dazu: Die Gründe sind interessant. Allerdings stammt das Urteil aus einer Zeit vor der jetzt geltenden Gesetzeslage.


Soviel erstmal zur Schnellrecherche. Was sagt uns das?

Meine Einschätzung:

1. Sicher ist: Nach einem Jahr Ehe gibt es Anspruch auf Witwenrente ohne Prüfung, ob etwa eine Versorgungsehe vorliegt. Wenn also von einem Versterben "in absehbarer Zeit" die Rede ist, kann es sich hier doch nur um einen erwarteten sehr kurzen Überlebenszeitraum handeln.

Natürlich verkürzt ein Rezidiv oder Metastasen im Allgemeinen die Lebenserwartung, aber "absehbar" hieße doch, dass schon bei der Hochzeit mit dem sehr baldigen Tod des Erkrankten zu rechnen war. Das erscheint mir in Anbetracht moderner medizinischer Möglichkeiten nicht so leicht feststellbar zu sein. Immer wieder gibt es Berichte darüber, dass auch MIT der Erkrankung und MIT Metastasen ein langjähriges Überleben möglich ist. Habe gerade das Antikrebsbuch von David Servan-Schreiber gelesen, der von mehreren Fällen jahrelangen Überlebens auch schwer Krebskranker berichtet.

2. Es gibt Indizien für die Widerlegung einer Versorgungsehe: Die eigene wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden ist so, dass die Witwenrente nicht ohne weiteres als ausschlaggebend angesehen werden kann.

Weiterhin: Es musste bei der Eheschließung nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehepartner binnen weniger Monate sterben würde. Das wiederum wird sich nur anhand der ärztlichen Beurteilungen belegen lassen, für die diese Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden müssen (hatte die Klägerin im hessischen Fall nicht gemacht). Gemeinsame Lebensorganisation - und zwar nicht im Hinblick auf ein nahes Ende - dürfte ebenfalls gegen eine Versorgungsehe sprechen.

Urteile können übrigens - gegen Erstattung der Kopiergebühren - direkt von den betreffenden Gerichten angefordert werden.

So. Ich habe das hier in verallgemeinerungsfähiger Form aufgeschrieben. Besprich dies mit Deiner Rentenberaterin. Sollte ein Widerspruch erfolglos bleiben und Klage erhoben werden müssen, solltest Du einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen.

4. Ich möchte an dieser Stelle für die anderen Leser auch anmerken, dass Conny44 sich schon seit langem und sogar noch nach dem Tod von Jörg ganz unglaublich im Forum für Bauchspeicheldrüsenkrebs engagiert und schon vielen dort, gerade auch neu Hinzugekommenen, Informationen und die so wichtige Sympathie entgegenbringt, die für Betroffene und ihre Angehörigen bei der verzweifelten Suche nach Informationen und Austausch so wichtig sind. Ein wesentlicher Grund für mich, mich hier so ausführlich zu äußern. Danke Conny, hier stellvertretend für viele andere, für DEIN Engagement im BSDK-Forum!

Und ich möchte noch etwas anmerken: Versorgungsbezüge wie z.B. die Witwenrente sind gesetzliche Ansprüche und nicht etwas, das man freundlicher Weise erhält oder auch nicht erhält. Rente ist kein staatlicher Gnadenakt, auch wenn es einem manchmal so vorkommt. Klar müssen Ansprüche geprüft werden, das ist sogar die Pflicht der Rentensachbearbeiter. Aber: der Gesetzgeber hat nun mal nicht einfach festgelegt, dass es vor Ablauf eines Ehejahres keine Rente gibt und Punktum. Nein. Dem Gesetzgeber war klar, dass Gesetze eben nicht einfach das Leben abbilden können, das ja nun einmal sehr viel vielfältiger ist. Und hat deshalb gesagt: Wir vermuten zwar, dass es sich in diesem Fall um eine sog. Versorgungsehe handelt, geben aber die Gelegenheit, diese Vermutung zu widerlegen. Einen Antrag auf Witwenrente bei kurzer Ehedauer zu stellen, ist also weder anrüchig noch sonstwie zu kritisiern.

Mutmaßungen wie hier sinngemäß gefallen sind "na, man weiß ja nicht, ob nicht doch ..." oder "hast Du nichts Besseres zu tun ..." finde ich ehrlich gesagt - völlig neben der Kapp.

Alles Gute, Lea

Geändert von Lea S. (29.08.2008 um 18:55 Uhr)
  #4  
Alt 29.08.2008, 18:56
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Neverend Neverend ist offline
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Standard AW: Witwenrente abgelehnt ...

Liebe Lea,

Vielen Dank für Deinen guten Beitrag.
Das ist es, was Conny braucht, Konstruktive Antworten!
Bravo!

Neverend
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"Du bist mein siebter Sinn, mein doppelter Boden,mein zweites Gesicht. Du bist eine meiner Farben, irgendwann find ich Dich wieder!"



mein Liebling 29.4.08

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  #5  
Alt 29.08.2008, 19:14
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Conny44 Conny44 ist offline
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Standard AW: Witwenrente abgelehnt ...

Vielen Dank, liebe Katharina, Muckelchen (dir drücke ich die Daumen) und Neverend (genau, du hast es total erfasst).

WOW, liebe Lea. Neverend ist mir zuvor gekommen. Genau das wollte ich auch schreiben, als ich deinen Beitrag gelesen habe. Ich bin dir unendlich dankbar und auch gerührt, dass du dir so viel Mühe wegen MIR gemacht hast Jetzt mal abgesehen von den Urteilen (die ich kenne, aber trotzdem danke), hilft mir deine Einschätzung total weiter, weil sie wirklich objektiv ist.
Werde mir das ausdrucken. Vielen, vielen Dank nochmal.
Ich hoffe, dir geht es gut. Gehört jetzt nicht hierher, aber muss immer bei dir an den Rotwein denken+.

Würde mir wünschen, wenn dieser Thread wieder sachlich bleibt, Stänkerthreads sind genug vorhanden, aber eigentlich gibt es ja gar nix mehr hinzuzufügen.
__________________
Traurige Grüße von Conny (& Jörg - seit 15.5.08 nur noch in liebevollen Gedanken)

Ein Millionär und ein Bettler haben statistisch gesehen jeweils 1/2 Million!
Soviel zu Statistiken!

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mein geliebter Mann: BSDK 06.06.1959 - 15.05.2008
mein Pa: BSDK 17.01.1941 - 08.07.2007
meine Mutti: Akute Leukämie 18.11.1941 - 30.03.2011
  #6  
Alt 29.08.2008, 21:47
Dirk-Gütersloh Dirk-Gütersloh ist offline
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Standard AW: Witwenrente abgelehnt ...

Guten Abend,

auch ich möchte mich dem Wunsch von Conny anschließen und Euch bitten, wieder zur Sachlichkeit zurückzukehren!

Lieben Gruß Dirk
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  #7  
Alt 30.08.2008, 18:51
Lea S. Lea S. ist offline
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Registriert seit: 01.08.2007
Beiträge: 69
Standard AW: Witwenrente abgelehnt ...

Liebe Conny,
hier nochmal ein paar ergänzende Überlegungen:

Im Grunde sind ja zwei Argumentationswege zu berücksichtigen:

1. Die medizinische Ebene

Die Ärztin des Rentenversicherungsträgers hat sich ja nun aufgrund eher allgemeiner Einschätzung bereits geäußert. Relevant ist nun, was die behandelnden Ärzte seinerzeit für eine Einschätzung hinsichtlich der Prognose im Hinblick auf erwartete Überlebenszeit hatten (falls sie überhaupt eine Einschätzung vornehmen konnten). Und was haben sie ggf. dem Patienten mitgeteilt? z.B.: ist alles nicht so günstig, kann man aber durchaus länger damit leben; oder: keine Ahnung, jeder Fall ist anders? Haben sich aus den ärztlichen Mitteilungen Anhaltspunkte ergeben, dass eine längerfristige persönliche gemeinsame Lebensplanung naheliegend, jedenfalls nicht völlig unrealistisch war?

Klar ist: Die Statistik der Krebserkrankung kann nicht ins Feld geführt werden. Das wäre nur möglich, wenn 100% der an dem jeweiligen Krebs Erkrankten binnen eines Zeitraumes X nach Diagnose mausetot sind (Du weißt, was ich meine. Natürlich nicht: Binnen 100 Jahren nach Diagnosestellung ist der Patient tot = nicht zu widerlegen ...). Das gibt es aber - gottseidank - bei keiner Krebserkrankung. Statistik sagt also nichts über den Einzelfall.

2. Die persönliche Ebene

Ich würde zu den Gründen der Eheschließung relativ ausführlich Stellung nehmen. Z. B. Liebe auf den 1. oder 2. Blick, baldiger Wunsch, einander ggü und ggü. Familie und Freunden der gefühlten Nähe eine offizielle Form zu geben/ sich gemeinsam durch Eheschließung zu der Beziehung zu bekennen, usw. Gab es Pläne und Ziele (welche?) über die nächsten Monate hinaus?

Da Jörg ja schon erkrankt war, würde ich auch ausführlich dazu Stellung nehmen, wie seine und Deine Einschätzung hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Entwicklung war und was die Hoffnung auf eine lange gemeinsame Zeit plausibel macht, z.B. hoffnungsvolle/ positive Krankengeschichten Anderer, ärztliche ermutigende Stellungnahmen, sonstige Aspekte.

Übrigens: Es ist nach der Rechtslage grundsätzlich nicht einmal erforderlich, dass Versorgungsaspekte KEINE Rolle bei der Eheschließung spielen, es dürfen nur nicht die ausschließlichen oder überwiegenden Beweggründe sein.

So, liebe Conny, vielleicht hilft das noch ein bisschen beim Sortieren Deiner Argumente. Lass´ Dich nicht entmutigen, wenn Du u.U. klagen musst. Wichtig ist, dass Deine Argumentation für einen Außenstehenden, hier also Sachbearbeiter und ggf. später das Sozialgericht, nachvollziehbar und schlüssig ist; deshalb ruhig etwas ausführlicher "Butter an die Fische". Wenn es dann noch Zeugen und Belege gibt - umso besser.

So, nun ist aber auch wirklich gut.

Alles Liebe, Lea
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