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  #1  
Alt 13.10.2012, 09:22
Det55 Det55 ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Moin
Eine Reha musste ich voriges Jahr im "Auftrag" des AA stellen.Ich bin aber weiterhin als Arbeitsunfähig entlassen worden.
Das mit dem Versicherungsältesten,das die sich keinen großen Kopf mehr machen,nach dem der meinen Antrag gestellt hatte,kann ich mir gut vorstellen.
Es bleiben mir meiner Meinung nach nur zwei Wege,entweder zum VdK oder mit dem AA ins Gespräch zu kommen.

LG
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  #2  
Alt 13.10.2012, 09:45
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Barbara_vP Barbara_vP ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Hi
ups ja ich habe mich vertan
Erstantrag 6 Monate Zeit
Widerspruch 3 Monate Zeit
das sind die gesetzlichen Fristen! (Siehe SGB)
und dann kan man eine Untätigkeitslage erwägen
aber vorher nachfragen bzw. eine neue Frist setzten....
So nach dem Motto "Wenn Sie binnen 14 Tage keunen bescheid erlassen erwäge ich eine Untätigkeitsklage"
__________________
Liebe Grüße
Barbara
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  #3  
Alt 13.10.2012, 10:16
Det55 Det55 ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Jetzt stellt sich mir aber die Frage,mit wem ich zuerst in Kontakt treten sollte.
VdK oder DRV oder AA.
Man will ja keinen als nötig belästigen,um vorschnelle Entscheidungen zu erzwingen,die nicht zu meinen Gunsten entstehen könnten.Bitte nicht falsch verstehen.

LG
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  #4  
Alt 13.10.2012, 11:18
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Barbara_vP Barbara_vP ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Hallo Det
rufe bei der DRV an und erkläre deine Lage und verweise auf das Datum der Antragstellung (Juli 2012) hin.
Die Aussage, dass der Antrag erst im Januar/februar 2013 bearbeitet werden kann, ist definitiv gesetzlich zu spät.
Ansonsten geh zum VDK oder SOVD und lass dich dort vertreten, jedoch etwas gegen die Langsamkeit der Behörde zu unternehmen geht erst 6 Monate später......
Frage nach, welche Leistungen /wahrscheinlich "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" (ALG2 Niveau), es sei denn es stejht dir nicht zu (Bedarfsgemeinschaft...)
Alles Gute
__________________
Liebe Grüße
Barbara
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  #5  
Alt 13.10.2012, 21:53
Benutzerbild von wildcat2505
wildcat2505 wildcat2505 ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Hallo Det...
du kannst aber auch zu deinem zuständigen Sozialamt gehen und Leistungen nach SGB XII beantragen, die schicken dich dann erstmal zu einem Gutachter, treten auch mit dem Rententräger in Verbindung, vielleicht beschleunigt das das ganze ja. SGBXII kann im übrigen auch mit einspringen, wenn deine EU-Rente zu gering ist, auch wenn du z.b. einen Partner hast, der arbeiten geht - kommt dann halt auf den Verdienst an
viel Glück
__________________
GlG Rika
mein Mann: Hautkrebs pT3aN1aM1c Klinisches Stadium IV, CL 4 *16.09.1963 - 26.1.13
Nicht die Zeit heilt unsere Wunden, wir gewöhnen uns nur an den Schmerz

Geändert von wildcat2505 (13.10.2012 um 21:54 Uhr) Grund: vertippt
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  #6  
Alt 14.10.2012, 17:08
22.04.2005 22.04.2005 ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Es gibt KEIN Gesetz, wonach über einen Rentenantrag innerhalb einer bestimmten Frist entschieden werden muss !!

Zinsen werden gezahlt, wenn die fällige Rentennachzahlung später als 6 Monate nach Antragstellung ausgezahlt wird. Das impliziert jedoch keine Pflicht zur Bescheidung innerhalb von 6 Monaten. Eine derartige Frist ist an keiner Stelle dem entsprechenden Gesetzbuch zu entnehmen.

Und nocheinmal: Eine Untätigkeitsklage ist nur Erfolg versprechend, wenn die Behörde tatsächlich untätig ist. Dauern die Ermittlungen einfach nur lange, bedeutet eine solche Klage nur Mehraufwand für beide Seiten.

Ich würde zuerst mit der DRV sprechen, denn darum geht es doch, du willst wissen wie lange die Bearbeitung noch ungefähr dauert. Erst wenn du Bescheid weißt, kannst du bei der AA vorstellig werden. Ruf doch einfach dort an: 030-865-0 (Versicherungsnummer parat halten). Ein kleiner Anruf könnte das Problem ganz einfach lösen.

LG
Ich

Geändert von 22.04.2005 (14.10.2012 um 17:13 Uhr)
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  #7  
Alt 15.10.2012, 12:30
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Barbara_vP Barbara_vP ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Hallo
im SGB steht, dass man bei einem Erstantrag frühestens nach 6 Monaten eine Untätigkeitskalge erhben kann, bei einem Widerspruch nach 3 Monaten.

Das sowas im SGB steht hat seinen Sinn, ich selbst habe es erlebt, dass eine Behörde im Widerspruch erst tätig geworden ist, nachdem ich ihr mitgeteilt hatte, dass ich eine Untätigkeitsklage erwäge. Eine Untätigkeitsklage kann mehr oder weniger formlos erfolgen.

@ Det rufe bei der DRV an und frage den Sachstand nach. Sollte dann nach der 6 Monatsfrist, nichts passieren (deine Ärzte werden nicht gefragt oder du bekommst keine Einladung zun Gutachter etc. habe keine Angst einer Untätigkeitsklage
__________________
Liebe Grüße
Barbara
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