|
#1
|
||||
|
||||
AW: Zahnverfall nach Chemo und Bestrahlung
Hallo Geli,
ich hatte das gleiche Problem. Die Krankenkassen dürfen Dir nur den normalen Satz erstatten. Den Rest musst Du, wie jeder der seine Zähne wegen Altersschwäche verliert, selbst bezahlen. Es nützt Dir auch der so genannte Zahnstatus nichts. Da ich damals gegen meine Krankenkasse (Ersatzkasse) geklagt habe, weiß ich ganz genau, was das kostet - leider. (Der Richter hat sogar noch versucht einen Vergleich zu meinen Gunsten zu erreichen, aber der sture Anwalt von der Krankenkasse wollte das nicht.) Ach, noch etwas, versuche mal, Deiner KK eine "Entscheidung im Einzelfall" aus den Rippen zu leiern, manchmal geht das. Ich hab das Urteil irgendwo noch tief im Keller liegen, also zur Zeit nicht greifbar. Leider kann ich Dir keine bessere Auskunft geben. Alles Liebe Wolfgang PS. Sozialgericht ist in der ersten Instanz kostenfrei.
__________________
Die im Krebs-Kompass von mir verfassten Texte dürfen auf anderen Homepages und in anderen Foren ohne meine Zustimmung nicht verwendet oder veröffentlicht werden. Das gilt auch für Auszüge aus meinen Texten. Hilfe für Kehlkopfoperierte gibt es auch unter: Bundesverband der Kehlkopflosen und Kehlkopfoperierten e. V. www.kehlkopfoperiert-bv.de Geändert von wolfgang46 (22.08.2011 um 00:19 Uhr) |
#2
|
|||
|
|||
AW: Zahnverfall nach Chemo und Bestrahlung
schaut mal her
hier ist das Urteil, es gilt nicht nur für Bestrahlungen sondern auch für Chemo. Im Faden des Zunkenkrebsselbsthilfetreads ist auch jemand der es gerade bei der krankenkasse durchgesetzt hat. Kostenübernahme für Zahnersatz durch die Krankenkasse (Kurzfassung) das Sozialgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 14.04.1999 entschieden, dass Zahnersatz, der als Folge von nach Strahlentherapie auftretender Strahlenkaries erforderlich wird, zu 100% als Sachleistung zu übernehmen ist. Begründet hat das Sozialgericht seine Entscheidung mit einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.1998, dass die Auffassung vertritt, § 30 SGB V sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in bestimmten Fällen ein voller Anspruch auf zahnärztliche Behandlung bzw. zahntechnische Versorgung besteht, nämlich dann, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet war, eine ihm keinen Spielraum lassende Vorgabe des Leistungs-oder des Leistungserbringerrechts des SGB V zu beachten und nur eine bestimmte Untersuchungs-oder Behandlungsmethode anzuwenden und wenn hierdurch ursächlich die Gesundheit des Versicherten geschädigt worden ist. Im vorliegenden Fall war die Strahlentherapie die einzig verbliebende "schulmedizinische" Methode zur Behandlung des Lymphdrüsenkrebses der Versicherten. Nur diese Therapie konnte aufgrund des Leistungsrechts des SGB V von der Krankenkasse gewährt werden. Alternative Krebstherapien konnten nicht zu Lasten der GKV erbracht werden. In seinen Ausführungen trägt das Sozialgericht Hannover dem Umstand Rechnung, dass die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten in Enzelfällen durch Regelungen gezwungen sind, eine bestimmte Behandlungsmethode zu wählen, die mit gesundheitsschädigenden Nebenwirkungen verbunden ist, weil nebenwirkungsfreie Behandlungsalternativen nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse unterliegen. Treten derartige, durch staatliche Vorgaben mitverursachte Gesundheitsschäden auf, folgt aus den Schutzvorschriften des Artikel 2 Abs. 2 S.1 GG, dass der Staat -hier die Krankenkassen als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung -auch für deren vollständige Beseitiung Sorge tragen muss. Zusammenfassend bedeutet das: Sofern die Ursache für eine Zahnschädigung bzw. für einen Zahnverlust darin begründet liegt, dass infolge Krebserkrankung medizinisch zwingend notwendig eine Behandlungsmethode angewendet werden musste, die in der Regel nicht ohne Nebenwirkungen/Begleitschäden ist, z.B. infolge Bestrahlung und Chemotherapie oder aufgrund eines direkten Eingriffs im Bereich der Zähne, so ist dieser Sekundärschaden als Teil der Krebsbehandlung in vollem Umfang auszugleichen. Dieser Grundsatz gilt auch für Zuschussleistungen wie Zahnersatz -rechtskräftiges Urteil des SG Hannover vom 14.4.1999 (S 11 KR 302/97) und -Beschluß des Bundesverfassungsgericht (BVerfG)vom 14.8.1998 (1 BvR 897/98 = NJW 1999, 857-858 = NZS 1999, 136. Weitere Entscheidungen: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de |
Lesezeichen |
Stichworte |
krankenkasse, rachentumor, zahnersatz |
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
|
|