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  #8  
Alt 27.06.2004, 10:39
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Betreuung während Krankenhausaufenthalte

Hallo Bärbel,

in § 38 SGB V und im Rundschreiben 88c ist die Haushaltshilfe geregelt. Und darin heisst es u.a.................

Personen, die die Haushaltshilfe erbringen:
Haushaltshilfe ist als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse ist somit grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherten eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. § 132 Abs.1S.1 SGB V bestimmt dazu, dass die Krankenkasse die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst anstellen kann. Sie kann nach § 132 Abs.1S.1 SGB V aber auch Beschäftigte anderer Einrichtungen in Anspruch nehmen. In diesem Falle hat sie mit den Trägern der Einrichtungen Verträge über die Erbringung und Vergütung der Leistung zu schließen.
Für die Betreuung der Kinder kann es - bspw. bei mehreren Kleinkindern - angezeigt sein, als Haushaltshilfe eine entsprechend ausgebildetet Kraft zu stellen.


WENDE DICH EINFACH AN DEINE KRANKENKASSE; DIE HABEN LISTEN MIT EINRICHTUNGEN UND KÖNNEN DIR ADRESSEN LIEFERN. IN DER REGEL SIND DAS DIAKONIE,CARITAS UND SO WEITER. HÄUFIG MELDEN SICH AUCH AUSGEBILDETE KINDERKRANKENPFLEGER UND LaSSEN SICH IN DIESE LISTEN AUFNEHMEN.

Jetzt noch mal zu der Aussage Deiner Krankenkasse: "Mein Mann kontte laut KK nicht zuhause bei den Kindern bleiben.Ok er hätte es tun können, wäre aber mit einem Hungerlohn von ca 6 Euro die Stunde abgespeist worden".

Ich kenne es von meiner KK so, dass die Krankenkassen den Nettoverdienstausfall zahlen.

Die einzige finanzielle Einbusse wäre die Eigenbeteilung, die man zu leisten hat- und die fällt ja bei jeder Haushaltshilfe an - egal ob Ehemann oder eine fremde Kraft.

SGB V § 38

Haushaltshilfe

Abs. 5: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

§ 61 Satz 1: Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
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