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Alt 01.01.2013, 13:43
Dirk1973 Dirk1973 ist offline
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Standard AW: Frage zu Krankentransport

Liebe Selma,

Deine Ausführungen sind so leider nicht ganz richtig.

Die Genehmigungspflicht für Krankenfahrten (mit Taxi, Mietwagen) oder Krankentransporte (Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarztwagen und Intensivtransportwagen) ist de facto nicht aufgehoben, jedoch durch ein Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. November 2006 (Az S 4 KR 25/06) relativiert worden.
Im genannten Rechtsstreit ging es um Fahrten mit dem Krankentransportwagen (KTW). Hierzu stellte das Gericht fest, dass Fahrten mit KTW nicht genehmigungspflichtig sind. Das wird inzwischen von den meisten Krankenkassen auch so umgesetzt; zeitweise muss man leider aber mit dem Urteil freundlich grüßen.
Fahrten mit Taxi oder Mietwagen sind nach wie vor genehmigungspflichtig. Auch hier unterscheiden sich die Krankenkassen in ihrer jeweiligen Handhabung. Eine hier bereits genannte Kasse verzichtet grundsätzlich auf das Genehmigungsverfahren, da die Kosten für deren Bearbeitung (Personal etc) in keinem Verhältnis zu etwaigen Einsparungen durch Ablehnung der Kostenübernahme stehen.
Grundsätzlich sind sog. Fernfahrten, also über das übliche (wohnortnahe) Maß hinaus gehende Fahrten genehmigungspflichtig. Das macht in soweit Sinn, als dass es natürlich nicht angehen kann, dass ich mir in München den Fuss verknackse, aber in Hamburg behandelt werden möchte. Allerdings.... und hier kommt die Krankenkasse wieder mit in´s Spiel... kann die Kasse derartige Fahrten bei entsprechender Begründung (Hochspezialisierung etc.) übernehmen. Sie muss es aber nicht.
Eine entsprechende Verpflichtung zur Beantragung einer Kostenübernahme findet sich ebenso regelmäßig in den Entgeltverträgen der Leistungserbringer (Fahrdienst etc.). Ihm ist es in der Regel schlichtweg nicht möglich ohne eine Kostenübernahme mit der Krankenkasse abzurechnen. Im Nachhinein werden Kostenübernahmen eher schwierig zu bekommen sein. So finden sich z.B. in den Entgeltverträgen Berliner Krankentransportunternehmen genehmigungsfreie Besetzstrecken von 25 bis 50 Kilometern. Tatsächlich variiert es von Vertrag zu Vertrag, ohne dass der Patient da auch nur ansatzweise von erfahren könnte. Geht die durchzuführende Fahrt über die Freigrenze hinaus, so kann der Leistungserbringer nur mittels einer Kostenübernahme abrechnen.

Zum Thema der Verordnungen.
Auch hier gibt es mittlerweise spannende Urteile, die ich aber leider auf Arbeit habe und somit nicht verlinken kann.

Ein Streitpunkt ist oftmals, dass die Krankenkasse das Beförderungsmittel ablehnt oder eigenmächtig abändert. So kommt es regelmäßig vor, dass Patienten die laut Verordnung mit einem Krankentransportwagen gefahren werden sollen, nur einen Mietwagen bzw. Taxi bewilligt bekommen. Ist ja auch viel billiger.....
Dies ist nicht zulässig. Grundsätzlich entscheidet der behandelnde Arzt, welches Transportmittel das wirtschaftlich angemessenste ist. Ist der Patient nun auf die Betreuung oder Lagerung durch Rettungsdienstpersonal angewiesen, so kann diese Leistung selbstredend nicht von einem Taxi oder Mietwagen erbracht werden.
Der bearbeitende "Sachbearbeiter" der Krankenkasse darf einer ärztlichen Anordnung nicht widersprechen, da ihm hierzu das fachliche Wissen (Medizinstudium) fehlt. Er kann jedoch bei Zweifeln eine Klärung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen anregen. Der MDK kann auf Grund seiner ärztlichen Gutachter selbstverständlich die Verordnung anpassen.
Dieses Procedere wird nicht all zu oft angewandt, da der organisatorische und zeitliche Aufwand nicht ganz ohne sind. Aber erlebt habe ich das bei zwei Serien-Patienten auch schon.
Wird vom behandelnden Arzt nicht das wirtschaftlichste Transportmittel verordnet, so droht ihm tatsächlich Regress. Auch hier ist Berlin ein mir gut bekanntes Feld, in dem wenige (aber dafür große) Krankenkassen alle entsprechenden Rechtsmittel ausschöpfen. Dies führte z.B. dazu, dass ein Berliner Krankenhauskonzern mit mehreren Standorten zu einem Regress in einstelliger Millionenhöhe verknackt wurde. Das dann angestrebte Gerichtsverfahren habe ich allerdings leider aus den Augen verloren. So weiß ich nicht, ob der Konzern tatsächlich zahlen musste.

Abschließend noch das: die Krankenkassen unterliegen auch einer Leistungspflicht. Dies bedeutet z.B. dass die Krankenkasse leisten muss, wenn alle dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Das A und O ist und bleibt eine einwandfrei ausgestellte Verordnung vom behandelnden Arzt.
__________________

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  #2  
Alt 03.01.2013, 13:19
Arsinoe Arsinoe ist offline
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Ort: Süddeutschland (ursprünglich Schweiz)
Beiträge: 535
Standard AW: Frage zu Krankentransport

Hallo ihr Lieben!
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
Ich habe sie jetzt erst mal "überflogen". Ich war wieder ein paar Tage im Krankenhaus, diesmal wegen einem Nierenstau. Bin noch ziemlich kaputt und hab im linken Arm eine Venenentzündung, kann also schlecht tippen. Sobald es besser geht, werde ich mich wieder mit der Sache befassen.
Ich wünsche euch alles Gute fürs neue Jahr!
Arsinoe
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  #3  
Alt 13.01.2013, 00:30
SelmaM SelmaM ist offline
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Beiträge: 42
Standard AW: Frage zu Krankentransport

Zitat:
Zitat von Dirk1973 Beitrag anzeigen
Liebe Selma,

Deine Ausführungen sind so leider nicht ganz richtig.

Die Genehmigungspflicht für Krankenfahrten (mit Taxi, Mietwagen) oder Krankentransporte (Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarztwagen und Intensivtransportwagen) ist de facto nicht aufgehoben, jedoch durch ein Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. November 2006 (Az S 4 KR 25/06) relativiert worden.
Im genannten Rechtsstreit ging es um Fahrten mit dem Krankentransportwagen (KTW). Hierzu stellte das Gericht fest, dass Fahrten mit KTW nicht genehmigungspflichtig sind. Das wird inzwischen von den meisten Krankenkassen auch so umgesetzt; zeitweise muss man leider aber mit dem Urteil freundlich grüßen.
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Lieber Dirk,

danke für diese wertvollen Hinweise. Da scheine ich wohl einfach nur mal "Glück im Unglück" gehabt zu haben, daß das bei mir so reibungslos vonstatten ging; dem Himmel sei Dank.
Vielleicht ist auch unsere Kasse nur sehr kulant bzw. deren Mitarbeiter, keine Ahnung. Dazu sollte man vielleicht auch erwähnen, daß ich während bzw. nach der Chemotherapie sogar die Mistelspritzen ohne weiteres bezahlt bekam, ebenso wie Selen usw., wo andere anscheinend große Probleme haben. Das zeigt, daß jedes Bundesland wahrscheinlich seine eigenen Gesetze fabriziert und nichts wirklich vergleichbar bzw. einklagbar ist (leider).

Ich hatte lediglich von eigenen Erfahrungen berichten wollen, ohne Anspruch auf "Allwissenheit" oder so; ich bitte um Vergebung

Übrigens haben sie meinem Mann voriges Jahr auch die Heimfahrt vom Münchner Klinikum R.d.I. bezahlt auf Transportscheinverordnung "vom Krankenhaus nach Hause" nach Darmkrebs-OP im dortigen Darmzentrum.
Kurios: die Hinfahrt bekam er nicht, weil der Hausarzt die Verordnung nicht auszustellen bereit war. Wir haben das auch irgendwie verstanden, ohne böse zu sein, denn Darmzentren gibt es ja deutschlandweit und auch in unserer Wohnortnähe.
Und man will ja auch keine Extrawürste oder Sonderregeln oder gar ein System missbrauchen.
Aber für die Entlassung nach OP und diversen Komplikationen, nach fast 4 Wochen, war das dann gar kein Problem und der KH-Schein genügte.

Beste Grüße in die Nacht

Eure Selma
__________________
~ Dummheit geht oft Hand in Hand mit Bosheit. ~ [Heinrich Heine]
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