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AW: Patientenverfügung & CO
Zitat:
„Leider“ vor allem deshalb, weil das auch viele Ärzte und Banken den Betroffenen einzureden versuchen oder oft genug sogar selbst glauben. Juristische Laien lassen sich dann oft einschüchtern und mit dieser Auskunft abspeisen. Hier der Link zur entsprechenden Seite des Bundesjustizministeriums (und da sollte man es ja wohl wissen!): http://www.bmj.de/enid/9c0e77f8dfc63...uegung_oe.html Dort wird ausdrücklich klargestellt: (Zitat) „Bitte beachten Sie aber, dass Patientenverfügungen zukünftig nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind (eine Unterschriftsbeglaubigung oder notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben).“ Ich möchte betonen, dass ich den Hinweis von CH-Schneckerl zwar auch höchst sinnvoll halte, weil man mit einer notariell beurkundeten (§§ 128 BGB, 8 ff BeurkG) oder zumindest notariell beglaubigten (§§ 129 BGB, 40 BeurkG) Patientenvollmacht auf der „sicheren Seite“ ist und damit man den Problemen, dass sie eine Stelle (fehlerhaft!) nicht anerkennen will, einfach aus dem Weg gehen kann. Außerdem vermeidet man damit natürlich auch Beweisschwierigkeiten. Insoweit würde ich den Rat unterstützen, diese Form zu wählen, auch wenn sie tatsächlich NICHT erforderlich ist. Nur für den Fall, dass jemand von Euch vielleicht in der Situation ist, über eine nur in einfacher Schriftform ausgestellte Vollmacht zu verfügen, möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sich mit der Auskunft, dass diese nicht gültig ist, nicht zufrieden geben muss. Sie ist gültig!!! Liebe Grüße, Czilly
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Genau in dem Moment, als die Raupe dachte, die Welt geht unter, wurde sie zum Schmetterling. (Peter Benary) Geändert von czilly (09.01.2010 um 03:10 Uhr) |
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