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  #1  
Alt 01.05.2009, 11:38
sandra83 sandra83 ist offline
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wenn es ein gemeinschaftskonto ist, definitiv nein!
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  #2  
Alt 01.05.2009, 12:49
mischmisch mischmisch ist offline
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Hallo Sandy,

die Kontovollmacht muss "über den Tod" hinaus sein, dann hat dein Freund dann auch "danach" Zugang!

LG Rosita
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  #3  
Alt 01.05.2009, 13:41
Benutzerbild von Schokolinse
Schokolinse Schokolinse ist offline
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Standard AW: Generalvollmacht

...das stimmt so nicht, denn umgehend nachdem einer der Kontoinhaber verstorben ist, muss dies der Bank angezeigt werden und da es neben dem Ehepartner oder Lebensgefährten Erben geben könnte, machen die Banken im Zweifelsfall das Konto zu.

Es mag Einzelfälle geben, in denen das nicht passiert und auch gutgegangen ist, trotz allem könnten aber leerausgehende Erben im Nachhinein die Bank verklagen, so dass diese so rigoros vorgehen.

Über ein Betreuungsverfahren ließe sich so etwas ohne weiteres regeln, weil dann nämlich gerichtlich geregelt wird, wozu der Hinterbliebene berechtigt ist, z.B. Beauftragung, Ausrichtung und Bezahlung der Beerdigung, da diese Kosten ja ohnehin von der Erbmasse abgezogen würden.
__________________
Was keiner wagt, das sollt ihr wagen/ was keiner sagt, das sagt heraus/ was keiner denkt, das wagt zu denken/ was keiner anfängt, das führt aus.//

Wenn keiner ja sagt, sollt ihr es sagen/ wenn keiner nein sagt, sagt doch nein/ wenn alle zweifeln, wagt zu glauben/ wenn alle mittun, steht allein.//

Wo alle loben, habt Bedenken/ wo alle spotten, spottet nicht/ wo alle geizen, wagt zu schenken/ wo alles dunkel ist, macht Licht.
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  #4  
Alt 01.05.2009, 13:53
sandra83 sandra83 ist offline
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Zitat:
Zitat von Schokolinse Beitrag anzeigen
...das stimmt so nicht, denn umgehend nachdem einer der Kontoinhaber verstorben ist, muss dies der Bank angezeigt werden und da es neben dem Ehepartner oder Lebensgefährten Erben geben könnte, machen die Banken im Zweifelsfall das Konto zu.

Es mag Einzelfälle geben, in denen das nicht passiert und auch gutgegangen ist, trotz allem könnten aber leerausgehende Erben im Nachhinein die Bank verklagen, so dass diese so rigoros vorgehen.

Über ein Betreuungsverfahren ließe sich so etwas ohne weiteres regeln, weil dann nämlich gerichtlich geregelt wird, wozu der Hinterbliebene berechtigt ist, z.B. Beauftragung, Ausrichtung und Bezahlung der Beerdigung, da diese Kosten ja ohnehin von der Erbmasse abgezogen würden.
dann habe ich wohl glück gehabt. aber wie stellen sich die banken das vor, wenn z.b. das gehalt auf eben dieses konto geht? man muß doch irgendwie leben können.
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  #5  
Alt 01.05.2009, 14:02
mischmisch mischmisch ist offline
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Nein, bei der bei der Bank hinterlegten Vollmacht "über den Tod" hinaus gilt das auch über den Tod hinaus, sonst würde es wohl nicht ausdrücklich so heissen?

Zumindest bei 3 verschiedenen Karlsruher Banken, und das wird doch sicher nicht nur bei diesen so gehandhabt?

Piepselmaus, am besten dein Freund fragt einfach bei eurer Bank nach, dann wisst ihr es sicher.

Lieber Gruss an dich
Rosita
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  #6  
Alt 01.05.2009, 15:56
sanne2 sanne2 ist offline
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Beiträge: 1.085
Standard AW: Generalvollmacht

Hallo Sandy,
google mal nach dem "Berliner Testament"!
Meine Eltern hatten das nach der Lungenkrebsdiagnose meiner Mutter so abgeschlossen.
Nach dem Tod meiner Mutter gab es keine gesperrten Konten, da der Ehepartner/Lebensgefährte im Todesfall alles erbt.
Mein Stiefvater hatte keine Probleme mit den Ämtern.
Natürlich hoffe ich für Dich, dass es soweit gar nicht erst kommt, sondern die Medizin etwas neues für Deine und weitere Erkrankungen findet.
Daran glaube ich ganz fest!
Viele liebe Grüße,
Sanne
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  #7  
Alt 01.05.2009, 21:01
Benutzerbild von wolfgang46
wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 1.230
Standard AW: Generalvollmacht

Hallo zusammen,

die Ausführungen von Schokolinse sind absolut richtig.
Die Bank oder Sparkasse, ob online oder Filiale, sind gehalten das Vermögen für die Erben zu sichern. Deshalb müssen sie auch sicher stellen, das keiner etwas "abzweigen" kann.
Bei meiner Mutter war durch das Testament klar, das nur meine Schwester und ich die Erben sind, dennoch haben sie nur die festliegenden Kosten wie Beerdigung; Heimkosten etc. gebucht.
Wir hatten die Vollmacht "über den Tod hinaus". Erst nach Vorlage einer Bescheinigung vom Amtsgericht, konnten wir mit diesem Konto weitermachen.

Und das ist rechtlich richtig und auch sinnvoll. Ich kenne das aus einer anderen Erbgeschichte in unserer Familie.

Für Sandra ist zur Zeit auch noch das Problem, dass sie noch nicht verheiratet ist. (Stichwort: Versorgungsehe)

Ich wünsche Sandra aber eine "gute Medizin" und ich möchte auch ganz ganz lange von ihr hier lesen können.

Liebe Sandra, mein Text mag sich emotionslos anhören, von der rechtlichen Seite bin ich das auch, aber Deine Situation geht mir ganz schön nahe.

Alles Liebe
Wolfgang
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