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  #2  
Alt 28.05.2005, 01:14
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Krankengeld und Auslandsurlaub

Nun antworte ich mir selbst: Habe im Internet im Sozialgesetzbuch nachgeschaut und mir die Seite gleich als Lesezeichen gespeichert.
SGB V § 16 Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines
vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts
Abweichendes bestimmt ist,
(...)
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Das werde ich meiner Krankenkasse dann unter die Nase reiben.
Ellus
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