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wann gibts "unbefristete" Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft?
Liebe Forengemiende,
Unterhttp://infomed.mds-ev.de/sindbad.nsf...tze_090101.pdf könnt Ihr euch die „Versorgungsmedizin-Verordnung“ – die VersMedV – lesen/herunterladen, die seit dem 1.1.2009 bundesweit gilt. Ihr braucht dazu einen Adobe-Acrobat-Reder, wenn ihr einen betagten Rechner habt (neuere Rechner können dieses PDF-Format von Haus aus lesen). In dieser o.a. verbindlichen Verordnung ist in den „Vorbemerkungen zur Tabelle“ unter der Nummer 1 Buchstabe c und d folgendes nachzulesen (wenn ich mir die Datei im Internet herhole, dann steht das dort auf Seite 31 der Adobe-PDF-Datei): Buchstabe c: Buchstabe d: Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist. Um es "besser" zu verstehen: Lest mal in der Verordnung die Nummer 10.3.6 (auf der dortigen Seite 75) - dort ist die Diagnose "Krankheit der Bauchspeicheldrüse" festgehalten. Im letzten Absatz steht da "nach der Operation" -- Wenn also die Bauchspeicheldrüse operiert wurde (also das Geschwulst tatsächlich entnommen wurde), dann gibts nach der OP noch 5 Jahre den Ausweis! So steht es im Regelwerk! Kennt das Regelwerk die Realität nicht? Wieviele Patienten mit BDSK-OP leben nach 5 Jahren überhaupt noch? Das lateinische "in situ" heißt soviel wie "am Platz"; wenn also das Krebsgechwulst "noch am Platz" ist (also nicht operiert wurde bzw. werden konnte), dann liegen die Voraussetzungen für einen unbefristeten Ausweis vor. Wenn man also nicht zu den „Ausnahmefällen" (Nach Satz 2 dieses Buchstaben „d“) gehört (und ansonsten ein Karzinom „in situ“ vorliegt), dann IST (siehe Satz 1 dieses Buchstaben „d“) meiner Meinung nach der Behindertenausweis UNBEFRISTET auszustellen. Klärt mit euerem Arzt, ob die Voraussetzungen in diesem Sinne gegeben sind und stellt dann einen Antrag auf Schwerbehinderung. Was ebenfalls nicht weitläufig bekannt ist: Wenn in dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" vermerkt ist, dann kann man im Umkreis von ca 50 km quasi kostenlos den öffentl. Nahverkehr (incl. Verkehrsverbünde!) nutzen. Pro Jahr kostet das einmalig ca 60 Euro. Wenn im Ausweis das Merkzeichen"aG" mit dabei ist, dann gibt´s auch den "blauen Sonderausweis" (der mit dem Rollstuhlsymbol drauf!) noch dazu, mit dem man doch ganz erhebliche Parkerleichterungen für das Auto hat. Und wenn der Ausweis dann noch das Merkzeichen "B" (steht für "Betreuungsperson) hat, dann kann im Zug eine Betreuungsperson kostenlos mitfahren. Gründe für das normale "G" in Kombi mit "B" finden sich bei einigen der ambulanten Chemotherapien. Nicht wenige Patienten sind "danach" so "schwach auf den Füßen", dass sie selber allein nicht mehr Bahnfahren können, sondern eben solche Fahrten nur mit "Rollstuhl und Begleitperson" zumutbar sind. Mit der "richtigen" Begründung gibts dann womöglich auch das "aG". Eine Bescheibung zu den Merkzeichen findet sich hier: http://www.schwerbehinderung-aktuell...&contentid=209 Und so ganz nebenher: Mit dieser Verfahrensweise sparen die Krankenkassen erhebliche Mittel, weil die Kosten für die Beförderung damit vom Verkehrsträger allein geschultert werden (müssen). Grüße CH-Schneckerl |
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