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Alt 03.12.2012, 22:42
J.F. J.F. ist offline
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Standard AW: KK verweigert Haushaltshilfe während Strahlentherapie

Ob vollstationär, teilstationär, ambulant ist nicht ausschlaggebend. Wichtig ist:

Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt.

= §39 SGB V

man könnte es auch gemäß §115b SGB V als stationsersetzende Eingriffe bezeichnen. Nenn das Kind wie Du willst, es bleibt alles eine Krankenhausbehandlung. Ich gehe mal davon aus, dass die Bestrahlung in einem Krankenhaus bzw deren Medizinischen Versorgungszentrum stattfindet.
Der Arzt hat beschlossen, dass die Bestrahlung nicht stationär erfolgen muss. Was auch der nächste Satz, den ich nicht unterstrichen habe, aussagt.
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