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Alt 07.01.2004, 18:01
Tina NRW Tina NRW ist offline
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Standard Gesundheitsreform - Taxigebühren

http://www.die-gesundheitsreform.de/...uzahlungen.pdf

Fragen und Antworten: neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen

1. Für welche Bereiche gelten die neuen Zuzahlungsregeln?

Die Regelungen gelten von 2004 an für nahezu alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierunter fallen die Versorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Fahrkosten und Arztbesuche. Über Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen können Versicherte für gesundheitsbewusstes Verhalten finanziell belohnt werden und Ermäßigungen bei den Zuzahlungen oder Beiträgen erhalten.

2. Was muss ich von 2004 an bei verschreibungspflichtigen Arzneien dazu zahlen?
Bei rezeptpflichtigen Medikamenten richtet sich die Höhe der Zuzahlung nicht mehr nach der Packungsgröße. Sie zahlen von nun an bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 10 Prozent des Verkaufspreises dazu, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro. Ein Beispiel: An einer Arznei für 75 Euro beteiligen Sie sich mit 7,50 Euro – nämlich 10 Prozent des Preises. Kostet ein Medikament 200 Euro, beträgt die Zuzahlung 10 Euro.

3. Welche Medikamente übernimmt die Kasse nicht mehr?
Rezeptfreie Arzneimittel werden seit Januar 2004 nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Dies betrifft auch Präparate, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen wie beispielsweise Appetit-Hemmer oder Potenzmittel. Die Regelung für rezeptfreie Arzneimittel gilt allerdings nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. In diesen Fällen erstatten die Kassen auch nicht verschreibungspflichtige Mittel auf Rezept. Ebenso werden schwer erkrankten Menschen rezeptfreie Arzneimittel erstattet, wenn sie unverzichtbare Standardwirkstoffe für die Behandlung enthalten. Es gelten dann die gleichen Zuzahlungsregeln wie bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln.

4. Muss ich Inkontinenz-Windeln jetzt selbst bezahlen?
Nein. Für Hilfsmittel, die zum einmaligen Verbrauch bestimmt sind, zahlen Sie lediglich 10 Prozent pro Packung dazu, maximal 10 Euro pro Monat. Für alle anderen Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle gilt die neue Zuzahlungsregel von 10 Prozent, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, in jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsobergrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen überschreiten, werden alle weiteren Kosten vollständig von Ihrer Krankenkasse übernommen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsobergrenze von 1 Prozent.

5. Wer zahlt von 2004 an meine vom Arzt verordneten Rückenmassagen?
Ihre Krankenkasse, wie bisher. Und Sie zahlen als Patientin oder Patient für Heilmittel 10 Prozent des jeweiligen Mittels und 10 Euro je Verordnung dazu. Ein Beispiel: Wenn Ihnen auf Rezept sechs Massagen verordnet werden, zahlen Sie 10 Euro für diese Verordnung und zusätzlich 10 Prozent der Kosten pro Massage. Diese Zuzahlungsregel gilt auch für die häusliche Krankenpflege, ist dort auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

6. Ich bin auf eine Haushaltshilfe angewiesen. Welche Kosten erwarten mich im Jahr 2004?
Für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe und für Soziotherapien gilt: 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten zahlen Sie selbst, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro. Aber auch hier gilt: Sobald Sie die Belastungsobergrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke 1 Prozent, überschreiten, werden alle weiteren Kosten vollständig von Ihrer Krankenkasse übernommen.

7. Muss ich von nun an bei jedem Arztbesuch eine Praxisgebühr zahlen?
Nein. Sie bezahlen die Praxisgebühr nur beim ersten Arztbesuch im Quartal (das kann ein Hausarzt, ein Facharzt oder auch ein Psychotherapeut sein). Wenn Sie dann noch öfter zur Behandlung wiederkommen oder wenn Sie mit Überweisung Ihres Arztes zu weiteren Ärzten oder zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus gehen, brauchen Sie die Praxisgebühr nicht noch einmal zu bezahlen. Die Praxisgebühr wird nur dann noch einmal fällig, wenn Sie ohne Überweisung einen anderen Arzt aufsuchen. Der Hausarzt kann Sie an alle Fachärzte zuzahlungsfrei überweisen, also zum Beispiel auch zum Gynäkologen oder zum Augenarzt. Grundsätzlich kann jeder Facharzt zur Weiterbehandlung an einen anderen Facharzt überweisen, ohne dass eine erneute Praxisgebühr anfällt. Beim Zahnarzt wird eine separate Praxisgebühr für Zahnbehandlungen fällig. Jährliche Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt im Rahmen der gesetzlichen Bonusregelung bleiben zuzahlungsfrei.

8. Zahle ich auch eine Praxisgebühr, wenn ich mir vom Arzt nur ein Rezept ausstellen lasse?
Ja. Generell zahlen gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Praxisgebühr von 10 Euro, sobald sie eine ärztliche Leistung eines Haus- oder Facharztes in Anspruch nehmen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich in der Praxis ein Rezept ausstellen oder Blut abnehmen lassen. Auch wer in Notfällen zum Arzt geht oder ärztliche Leistungen telefonisch in Anspruch nimmt, zahlt eine Praxisgebühr.

9. Welche Untersuchungen beim Arzt bleiben zuzahlungsfrei?
Ein wesentliches Ziel der Gesundheitsreform ist es, gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu stärken. Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung, beispielsweise die Brustkrebs-Früherkennung, sowie Schutzimpfungen bleiben deshalb für Sie zuzahlungsfrei. Das gilt ebenfalls für die jährlichen Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt im Rahmen der Bonusregelung. Keine Praxisgebühren fallen an bei der Schwangerschaftsvorsorge und generellen Vorsorgeuntersuchungen und -maßnahmen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Praxisgebühr.

10. Wie viel zahle ich bei einem Krankenhaus-Aufenthalt dazu?
Die Zuzahlungen betragen von 2004 an pro Tag 1 Euro mehr als bisher: 10 Euro pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Krankenhaus-Tage. Danach übernimmt die Kasse sämtliche Kosten. Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert derzeit neun Tage. Diese Zuzahlung wird dann auch bei der Ermittlung der Belastungsgrenze von 2 oder 1 Prozent berücksichtigt.

11. Wie kann ich die Zuzahlungen senken?
Wenn Sie sich gesundheitsbewusst verhalten und die Leistungen des Gesundheitssystems sinnvoll nutzen, zahlt sich das auch finanziell aus. Ihre gesetzliche Krankenkasse kann Sie für die regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungs-Untersuchungen oder die erfolgreiche Teilnahme an qualitätsgesicherten Präventionsprogrammen mit einem finanziellen Bonus belohnen. Gleiches gilt auch, wenn Sie sich in ein Hausarztsystem oder ein Chronikerprogramm einschreiben. Wie solche Bonussysteme im Einzelnen aussehen, kann jede Krankenkasse individuell entscheiden. Fragen Sie also bei Ihrer Krankenkasse nach. Möglich sind Ermäßigungen bei Zuzahlungen und Praxisgebühren, eine Beitragsermäßigung oder auch andere Prämien. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme der Fahrtkosten von allen Zuzahlungen befreit. Bereits nach altem Recht ist dieser Personenkreis mit einem Eigenanteil bei entsprechenden Fahrten an den Kosten beteiligt.

12. Kann ich nun auch bei Arzneimitteln Geld sparen?
Auf jeden Fall, denn die Höhe der Zuzahlungen für rezeptpflichtige Arzneimittel ist von nun an abhängig vom Preis. Je preiswerter das Medikament, desto geringer die Zuzahlung. Es lohnt sich, Ihren Arzt und Ihren Apotheker nach preisgünstigen Präparaten zu fragen. Bei rezeptfreien Arzneien macht sich von nun an ein Vergleich bezahlt, da deren Preise ab Januar 2004 freigegeben sind. Das heißt: Jeder Apotheker entscheidet selbst, wie preiswert oder wie teuer er seine Produkte anbietet.

13. Was zahlt meine Krankenkasse von 2004 an nicht mehr?
Sterbe- und Entbindungsgeld werden ab 2004 nicht mehr von der Krankenkasse gezahlt. Sterilisationen werden nur noch bei medizinischer Notwendigkeit bezahlt. Auch Fahrten zur ambulanten Behandlung übernimmt die Kasse nur noch bei zwingenden medizinischen Gründen. Bei Fahrten zur stationären Behandlung im Krankenhaus kommt Ihre Krankenkasse auch weiterhin für die Kosten auf. Einen Zuschuss zu Sehhilfen und Brillengläser gibt es von 2004 an nur noch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und für schwer sehbeeinträchtigte Patienten.

14. Muss ich bei einer Erkrankung meines Kindes für das Krankengeld nun selbst aufkommen?
Nein. Bei Leistungen, die von gesamtgesellschaftlichem Interesse sind, ändert sich für Sie nichts. Hierzu zählen zum Beispiel die Empfängnisverhütung für Minderjährige, das Mutterschaftsgeld oder das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Ihre Krankenkasse kommt wie bisher dafür auf. Neu ist nur, dass von 2004 an die Krankenkassen für sogenannte versicherungsfremde Leistungen Steuermittel erhalten. Dazu wird die Tabaksteuer schrittweise erhöht.

15. Zahlen die Kassen auch im Jahr 2004 die künstliche Befruchtung?
Die Krankenkassen beteiligen sich weiterhin an den Kosten der künstlichen Befruchtung, allerdings werden von 2004 an nur noch 50 Prozent der Kosten für die ersten drei Versuche übernommen. Anspruch haben Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, Männer bis 50 Jahre.

16. Ich muss als Chroniker regelmäßig mehrere Medikamente einnehmen. Wie soll ich das alles noch bezahlen?
Für chronisch Kranke gelten die Zuzahlungsregelungen nur bis zu einer Belastungsgrenze von 1 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen. Sobald sie diese Grenze erreicht haben, übernimmt ihre Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres alle darüber hinaus anfallenden Kosten. Die Neuregelungen im Bereich der Zuzahlungen und Befreiungsmöglichkeiten können im Einzelfall sogar dazu führen, dass Sie im Jahr 2004 weniger Zuzahlungen zu entrichten haben als bisher, denn jetzt können grundsätzliche alle Zuzahlungen angerechnet werden. Das heißt: auch die Zuzahlungen im Krankenhaus.

17. Brauche ich für das Krankengeld eine Extra-Versicherung?
Nein. Das Krankengeld wird bei längerer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab der 7. Woche von der Krankenkasse gezahlt, sofern Tarifverträge keine längeren Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers vorsehen. Das Krankengeld bleibt im bisherigen Umfang Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Zur Sicherung aller Leistungen der Krankenkassen müssen gesetzlich Versicherte von 2006 an einen Sonderbeitrag von 0,5 Prozent leisten. Er wird von den Krankenkassen automatisch erhoben.

18. Welche Zuzahlungsregeln gelten für Sozialhilfeempfänger?
Für Sozialhilfeempfänger gelten dieselben Zuzahlungsregelungen und Belastungsgrenzen wie für alle Versicherten. Das heißt z. B., dass auch Sozialhilfeempfänger beim ersten Arztbesuch im Quartal eine Praxisgebühr entrichten müssen. Als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze gilt für Sozialhilfeempfänger der Regelsatz des Haushaltsvorstands.

19. Gelten auch weiterhin die Härtefallregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die bisherigen Regelungen sind vereinfacht worden. Neu ist, dass sämtliche Zuzahlungen bei der Ermittlung der Belastungsgrenze geltend gemacht werden können. Die Belastungsobergrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke bei 1 Prozent. Unter Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt fallen alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen, neben Arbeitseinkommen beispielsweise auch Miet- und Pachteinnahmen, Abfindungen oder Betriebsrenten. Auf Familien wird verstärkt Rücksicht genommen, denn sie können pro Kind statt wie bisher 2.856 Euro jetzt 3.648 Euro von ihren anzurechnenden jährlichen Bruttoeinnahmen abziehen. Für den Ehepartner können 4.347 Euro in Abzug gebracht werden. Für Zahnersatz gelten die Härtefallregelungen bis Ende 2004 in der bisherigen Form, ab 2005 auf Basis der neuen Festzuschussregelung.

20. Müssen Heimbewohner Zuzahlungen leisten?
Auch Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen sind von den Änderungen bei den Zuzahlungsregelungen betroffen. Eine vollständige Befreiung gibt es ab Januar 2004 nicht mehr. Alle Versicherten müssen bis zu einer Belastungsgrenze von 2 Prozent, bei chronischer Erkrankung bis zu 1 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen Zuzahlungen leisten. Für die Feststellung der Belastungsgrenze müssen Heimbewohner ihre tatsächlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ansetzen. Kosten für die Unterbringung können nicht abgezogen werden. Wenn die Kosten für die Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt der Regelsatz des Haushaltsvorstands maßgeblich.

21. Sind Krankenhausbehandlungen weiterhin ausgeschlossen von der Zuzahlungsbefreiung?
Nein. Von 2004 an gilt: Sobald Sie die Belastungsgrenze von 2 Prozent, für Chroniker 1 Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht haben, sind Sie und Ihre mitversicherten Familienmitglieder für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit. Eingeschlossen sind also auch Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlungen.

22. Wie komme ich an eine Befreiungsbescheinigung?
Sie sollten Quittungen über geleistete Zuzahlungen sammeln. Sobald Sie die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Dann bekommen Sie eine Bescheinigung darüber erteilt, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten brauchen.

23. Wann brauche ich eine Zahnersatz-Versicherung?
Bis Ende 2004 gilt für Sie der Versicherungsschutz in der bisherigen Form. Erst ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Das bedeutet: Sie zahlen für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen Beitrag, der automatisch zusammen mit Ihrem Krankenversicherungsbeitrag eingezogen wird. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der monatliche Beitrag für den Zahnersatz voraussichtlich unter 10 Euro liegen, mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen eigenen Beitrag. An Umfang und Qualität der Versorgung wird sich gegenüber dem heutigen Stand nichts ändern. Wenn Sie wollen, können Sie Ihren Zahnersatz auch privat versichern.

24. Bekomme ich auch 2004 für alle Arten von Zahnersatz einen Kassenzuschuss?
Ja. Die bisherigen prozentualen Anteile der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden ab 2005 durch sogenannte befundbezogene Festzuschüsse ersetzt. Maßgeblich ist dann nicht mehr die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird. Diese Regelung bringt Ihnen einen großen Vorteil: Sie können sich für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz wie etwa Inlets entscheiden, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren. Kontrolluntersuchungen oder Zahnbehandlungen wie Füllungen sind übrigens von den Veränderungen bei den Zuzahlungen überhaupt nicht betroffen.

P.S.: Dieses und mehr unter http://www.die-gesundheitsreform.de/index.4ml?flash=1

Liebe Grüße
Tina
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