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Alt 18.09.2011, 08:47
J.F. J.F. ist offline
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Standard AW: Schwerbehindertenausweis

Liebe Frau Altmann,

solche Dinge sollte man bei jemanden, der von sich behauptet:
Zitat:
Zitat von Altmann
ich würde mich nicht als Laie bezeichnen. Ich praktiziere das alles selbst, ich brauche dazu keinen Steuerberater.
(http://www.krebs-kompass.org/forum/s...46#post1042446) voraussetzen. Es gibt im steuerlichen Recht wohl dann doch mehr Dinge, die Du Dir nicht vorstellen kannst. Deswegen würde ich Dir empfehlen mit steuerlichen Hilfestellungen etwas vorsichtiger sein.

Es müssen mehr Leute Steuererklärungen abgeben als vielen bekannt ist, ob sie es tuen ist eine andere Sache. Und gemäß einem alten Buchhalterspruch - den Du bestimmt kennst - heißt es "alle Belege aufheben, wegschmeißen kann man immer noch" . Wie Du an den Erläuterungen von Boebi ersehen kannst, kann sehr wohl auch der berühmte Kleinkram auf einmal richtig gold- ähm - geldwert sein.



@ all
Und weil wir gerade beim Thema Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sind. An dieser Front tut sich auch was:

Grund hierfür ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008, wonach die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Krankenversicherung steuerfrei bleiben, soweit sie mit der Versorgung auf Sozialhilfeniveau vergleichbar sind (sogenannte Basisversorgung).
.........
Gerade bei gesetzlich Krankenversicherten fallen bei Inanspruchnahme vieler Leistungen Zahlungen an, die nicht durch die Basisversicherung abgedeckt werden und daher vom Versicherten selber zu tragen sind. .....
...
In konsequenter Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts müsste ein steuerlicher Abzug der oben genannten Zuzahlungen auch in voller Höhe, also ohne Kürzung um einen zumutbaren Eigenanteil, möglich sein. Zur Klärung dieser Rechtsfrage ist vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein Verfahren anhängig.
.....
.. in der Steuererklärung grundsätzlich alle Krankheitskosten angegeben werden, unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht. Die Finanzämter werden voraussichtlich eine Kürzung um die zumutbare Belastung vornehmen. Unterbleibt der Abzug der Krankheitskosten ganz oder teilweise, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.


aus http://www.pharmazeutische-zeitung.d...x.php?id=39026
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Geändert von J.F. (18.09.2011 um 10:52 Uhr)
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