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Alt 05.02.2005, 17:08
Gast
 
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Standard Ärztepfusch / Schmerzensgeld bekommen

Was ist zu tun, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler vermutet wird?

Eine Fehlbehandlung setzt voraus, daß der Arzt hinsichtlich Diagnose und Therapie gegen anerkannte Regeln des zum Zeitpunkt der Behandlung gültigen Behandlungsstandards verstoßen hat. Was medizinischer Standard ist kann aus Richtlinien, Lehrbuchliteratur und ärztlichen Gutachten entnommen werden. Zunächst steht im Blickpunkt des Patienten entweder der Mißerfolg der Behandlung oder eine Verschlechterung zum Zeitpunkt vor der Behandlung. Haufig sind es gravierende Schäden, die auch aus leichten Eingriffen resultieren können. In diesen Fällen muß der Patient oder seine Angehörigen Beweissicherung betreiben.
Er sollte alles aufschreiben, was ihm vom Behandlungsvorgang erinnerlich ist und wenn möglich Zeugen suchen, zB. Bettnachbarn, Angehörige etc. Ein solches Erinnerungsprotokoll ist erforderlich, da im Laufe einer Auseinandersetzung Erinnerungslücken auftreten können.
Er sollte dann Einsicht in seine Krankenakten nehmen, die ihm jederzeit zusteht. Zur späteren Auswertung durch einen Gutachter sollten diese vollständig kopiert werden. Hier ist mit einer Kostenerstattung von max. 1,- DM (0,51 EUR) pro Kopie zu rechnen. Verwaltungsaufwand etc. darf nicht in Rechnung gestellt werden (AG Frankfurt/Main, 30 C 1340/98-47, Urt.v.161098)
Ob ein Gespräch mit dem Arzt sinnvoll ist, muß von Fall zu Fall entschieden werden. Ich rate davon ab. Ein Gespräch macht nur Sinn, wenn bereits eine sachverständige juristisch/medizinische Vorprüfung erfolgt ist. ärzte müssen zwar auf Nachfrage wahrheitsgemäß zu den objektiven Behandlungsabläufen antworten, sie müssen und dürfen sich allerdings nicht zur Verschuldensfrage äußern, wollen sie nicht ihren Versicherungsschutz verlieren.
Der Patient kann auch dem häufigen Rat der ärzte folgen und die zuständige Gutachter- oder Schlichtungsstelle anrufen. Auch davon rate ich ab, solange nicht eine kompetente Vorprüfung erfolgt ist.
Der Patient kann sich auch an seine Krankenkasse wenden, die gem. § 66 SGBX bei Behandlungsfehlern den Versicherten unterstützen kann. Wie sieht diese Unterstützung aus? In aller Regel beauftragt die Kasse ihren Medizinischen Dienst mit der Prüfung ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Aufgrund der knappen Ressourcen und personell unterschiedlicher Qualifikation der begutachtenden ärzte ist aber auch dieses Verfahren mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Die Zusammenarbeit mit der Kasse und dem Med.Dienst ist aber immer sinnvoll. Allerdings nicht ohne kompetente Unterstützung. Da die personellen Engpässe eine Bearbeitungszeit von mittlerweile 6 Monaten und mehr erreichen, gehen einige Kassen dazu über auf Antrag auch die Kosten ganz oder zum Teil eines externen Privatgutachter zu übernehmen. Auch hier ist wieder bei der Auswahl qualifizierter Rat gefragt.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, daß eine sog. Aufklärungsanzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Bejaht der Staatsanwalt den sog. Anfangsverdacht, werden die Krankenunterlagen beschlagnahmt und in der Regel ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Nur verschwindend wenige Ermittlungsverfahren führen allerdings zur Anklage geschweige denn zur Verurteilung des Arztes. Das liegt daran, daß schon geringe Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und dem eingetreten Schaden genügen um den Arzt zu exkulpieren. Ich rate von Strafanzeigen ab, da diese frustran sind und die zivilrechtliche Regulierung nur erschweren und verzögern.

KOPIERT FÜR EUCH !

Lieben Gr. Isabell
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