AW: Urlaubsanspruch nach Wiedereingliederung
Hallo und guten Abend,
also, laut Bundesurlaubsgesetz darf der Urlaub nicht gekürzt werden und damit auch nicht das Urlaubsgeld, es sei denn, es handelt sich um "alten" Urlaub aus dem Vorjahr, der darf, nach dem 31.03. des Folgejahres gestrichen werden. Allerdings gilt das nur für "normale" beschäftigte, wie es sich bei den Beamten verhält, weiß ich leider nicht.
Also schau doch mal in das Bundesurlaubsgesetz, da findest du auf jeden Fall eine Antwort, mit der du dann zum Personalbüro gehen kannst. Falls du nicht weiterkommst, kannst du dich gerne bei mir melden, dann schick ich dir den Text per Mail. (tahoos@gmx.de)
Liebe Grüsse
Taho
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"Wenn es einen Glauben gibt,
der Berge versetzen kann,
so ist es der Glaube
an die eigene Kraft. "
Maria von Ebner-Eschenbach
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