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Alt 21.12.2005, 19:09
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Jutta Jutta ist offline
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Standard AW: Herausgabe Krankenakte

Hallo Sonja,

Da von mir vor einiger Zeit eine Megakrankenakte von 35 Jahren nach einem Pfusch abhanden kam, bekam ich viele Informationen an dieselbe zu gelangen, falls sie wieder auftaucht.

Wende Dich zuerst mit dem Wunsch an das entsprechende Sekretariat, und frage nach, wie Du am besten vorgehen solltest.

Ich habe Dir hier einen Link:

10. Dokumentationspflicht
Der Arzt muss über die Behandlung Aufzeichnungen machen. Untersuchungen und Diagnosen müssen ebenso vermerkt werden wie therapeutische Schritte, verordnete Medikamente oder Einsatz von Geräten. Bei OP´s muss der Verlauf protokolliert werden, einschließlich möglicher Zwischenfälle und der beteiligten Ärzte.

Die Dokumentation dient als Grundlage für spätere Therapien, auch für weiterbehandelnde Ärzte. Doppeluntersuchungen sollen vermeiden werden. Sie hat aber auch Kontrollfunktion. Wenn in Zweifelsfällen andere Ärzte aufgesucht werden sollen oder gar der Verdacht auf Fehlbehandlung besteht, ist die ärztliche Dokumentation oft die einzige Möglichkeit, die Behandlung nachzuvollziehen und Beweise zu sammeln.

Es gelten für die Dokumentation Maßstäbe. Sie muss vollständig und zumindest für Fachleute nachvollziehbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Normalfall 10 Jahre.

Einsicht in die Krankenakten

Patienten müssen Einsicht in die Krankenunterlagen erhalten. Die Krankenakten sind nicht Ihr Eigentum. Sie dürfen sie daher nicht mit nach Haúse nehmen. Sie dürfen sie ausleihen gegen Quittung oder anfordern lassen durch den weiterbehandelnden Arzt. Wenn Sie eine doppelte Untersuchung vermeiden wollen muss Ihnen der Orginalteile überlassen. Wenn Sie die Unterlagen nicht persönlich einsehen wollen, weil das Verhältnis zu Arzt angespannt ist, können Sie eine Person Ihres Vertrauens mit einer Vollmacht beauftragen.

der Arzt muss nicht alles geben, das Einsichtrecht beschränkt sich auf die medizinischen Sachverhalte. Dazu gehören Diagnosen und Befunde, Verordnungen von Befunden, Operationsberichte, Röntgen- und Ultraschallaufnahmen, Persönliche Eindrücke über den Patienten darf der Arzt unkenntlich machen.

Einschränkungen gelten auch gegenüber Dritten. Sie haben grundsätzlich nichts in den Krankenakten su suchen. Mit folgenden Ausnahmen:

Sie haben die Schweigepflicht aufgehoben

Eltern von minderjährigen Kindern haben Einsichtrechts,

bei Bewusstlosen haben vielfach die nahen Angehörigen ein Einsichtrecht,

nach dem Tode des Patienten können Erben Einsicht erhalten.


Krankenunterlagen dürfen frühestens vernichtet werden, wenn die in der Berufordnung für Ärzte vorgesehene Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren abgelaufen ist. Viele Krankenhäuser bewahren die Unterlagen jedoch zu Recht 30 Jahre auf, da sie noch innerhalb dieser Frist damit rechnen müssen, dass ein Patient Schadenersatzansprüche anmeldet.

wenn die Einsicht verweigert wird

Lassen Sie sich nicht abweisen. Selbst wenn Ihnen zuvor in einem Gespräch erläutert wurde, haben Sie Anspruch auf Einsicht nicht nur im Falle eines Rechtsstreits. Unzulässig ist es auch, nur Arztkollegen oder gar Rechtsanwälten Einblick zu geben.

bleibt der Arzt bei der ablehnenden Reaktion, sollten Sie die Dokumente schriftlich anfordern, ggf. per Einschreiben oder mit anwaltlicher Hilfe

Setzen Sie eine Frist.

Sie können darauf verweisen, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht haben § 810 BGB und dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. 11.1982 (NJW 1983, S. 328 ff.) sowie das Bundesverfassungsgesetz am 16.9,1998 (NJW 1999, S.1777) Patienten ebenfalls das Recht zugesprochen haben, die Unterlagen in Kopie zu erhalten

Sie können darauf hinweisen, dass Sie notfalls gerichtliche Schritte einleiten werden

weigert sich der Arzt dennoch können Sie ihr Recht vor Gericht einklagen



Quelle: http://www.sorglos-im-netz.de/patientenrecht.htm
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Jutta
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