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Alt 19.11.2005, 19:53
Benutzerbild von DaskleineÄnnchen
DaskleineÄnnchen DaskleineÄnnchen ist offline
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Standard AW: Thread für junge Angehörige von Krebskranken

Hi Laura,
also ich studier Soziale Arbeit und wir haben da ja auch Recht...momentan arbeiten wir mit dem Sozialgesetzbuch....
Das mit der Haushaltshilfe haben wir noch nicht durchgenommen, aber ich hab ein bißchen in meinem Gesetztext geblättert und da stand folgendes:

SGB V § 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.


Da ich es noch nicht durchgenommen habe, blick ichs selber nicht so wirklich, aber ich glaube, dass in gut begründeten Fällen von Abs.1 abgesehen wird (mit dem Kind im Haushalt)->Abs2:Es kann von Satz 2 abgesehen werden...

Also einfach mal bei der Krankenkasse anrufen und im Notfall auf §38 SGB V berufen...aber ich denke nicht dass es da Probleme geben dürfte...du brauchst denen bloß mal deine psychische Belastung schildern....
Ich hoffe es hilft dir....
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Dies ist ein
Akt der Verzweiflung
Ein stummer Schrei
Eines Menschen voller Leid und
seiner Wunde die nicht heilt
Es ist ein
letzter Kampf gegen das woran es liegt
Wie ein Vogel mit nur einem Flügel der bestimmt nicht fliegt